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   BVerwG, 10.08.1982 - 1 B 76.82   

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https://dejure.org/1982,3096
BVerwG, 10.08.1982 - 1 B 76.82 (https://dejure.org/1982,3096)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.1982 - 1 B 76.82 (https://dejure.org/1982,3096)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 1982 - 1 B 76.82 (https://dejure.org/1982,3096)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Ausweisung eines wegen einer Straftat verurteilten Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften - Tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76

    Aufenthaltsgesetz/EWG

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1982 - 1 B 76.82
    Wie der beschließende Senat ausgesprochen hat, setzt die Ausweisung eines Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus; es muß eine konkrete Gefahr einer neuen Störung gegeben sein, an deren Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (BVerwGE 57, 61 = [65]; Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 23.81 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 84 = NVwZ 1982, 117 [118] = InfAuslR 1981, 291).
  • BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 23.81

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1982 - 1 B 76.82
    Wie der beschließende Senat ausgesprochen hat, setzt die Ausweisung eines Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus; es muß eine konkrete Gefahr einer neuen Störung gegeben sein, an deren Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (BVerwGE 57, 61 = [65]; Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 23.81 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 84 = NVwZ 1982, 117 [118] = InfAuslR 1981, 291).
  • BVerwG, 11.11.1980 - I C 46.74

    Begriff der "Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" - Gefährdung der

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1982 - 1 B 76.82
    Denn in solchen Fällen ist die mit der Sperrwirkung gemäß den §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 AuslG verbundene Ausweisung das vom Gesetz vorgesehene Mittel, die von der Anwesenheit des Ausländers ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland auszuräumen (vgl. Urteil vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 46.74 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 76 = NJW 1981, 1915 [BVerwG 11.11.1980 - 1 C 46/74] [1916]).
  • BVerwG, 15.12.1993 - 1 B 193.93

    Rechtmäßigkeit einer Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die

    In dem vom Kläger genannten Beschluß vom 10. August 1982 - BVerwG 1 B 76.82 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 90 = EZAR 120 Nr. 6) hat der beschließende Senat für eine spezialpräventive Ausweisung entschieden, die Ausweisung sei nicht deswegen rechtswidrig, weil der Behörde das Mittel der Versagung der Aufenthaltserlaubnis oder der nachträglichen Befristung einer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 4 AuslG 1965) zur Verfügung stehe; mit Rücksicht auf die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung (§ 9 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965) handele es sich nicht um ein milderes und dennoch gleichwirksames Mittel zur Gefahrenabwehr (vgl. auch Urteil vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 46.74 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 76 S. 150 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.1995 - 10 A 11400/95

    Örtlich unzuständiges Verwaltungsgericht; Einhaltung der Klagefrist ;

    Gleichwohl hat es, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, bei dem für den Kläger ungünstigen Ausgang seines Asylverfahrens zu verbleiben (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BVerwG, Beschluß vom 10. August 1982, BayVBl. 1983, S. 154).
  • BVerwG, 11.09.1987 - 1 B 92.87

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis - Berücksichtigung von eine

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 4 AuslG gegenüber der Ausweisungsverfügung nach § 10 Abs. 1 AuslG das mildere Mittel darstellt, weil die Rechtsfolgen einer nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis wesentlich hinter denen einer Ausweisung zurückbleiben (Urteil vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 20.81 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 14; Beschluß vom 10. August 1982 - BVerwG 1 B 76.82 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 90).
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